Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`S) stand 10/2019

Anmeldung/Zahlung/Unterkunft Wochenend-Seminare, Workshops und Kurse:

Die Anmeldung für ein Seminar erfolgt über das Anmeldeformular und ist ab Bestätigung der Anmeldung verbindlich.
Die Bezahlung der gesamten Kurs-/Seminargebühr sollte spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung erfolgen (außer es ist anders auf der Rechnung angegeben).
Bei kurzfristiger Anmeldung ist nach Rechnungsstellung sofort zu überweisen und der Zahlungsbeleg vorzuweisen.
Teilnehmer, die ihre Restzahlungen in bar vornehmen möchten, können dies direkt am Ort der Veranstaltung erledigen (dieses muss aber mit der Kursleitung abgesprochen werden).

Beratung/ Coaching:

Sitzungen sind direkt vor Ort zu begleichen.

Rücktritt

Wochenend-Seminare, Workshops und Kurse:

Nichtinanspruchnahme der ganzen oder eines Teils der angebotenen Dienstleistung berechtigt zu keinerlei Ersatzansprüchen, Abzügen oder Rückerstattungen.
Bei Rücktritt (Absage) bis 21 Tage vor der Veranstaltung behalten sich die Veranstalter vor, ein Drittel der Teilnahmegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
Bei späterem Rücktritt wird die volle Kursgebühr in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird eine Ersatzperson gestellt.
Sollte der Teilnehmer aus nachvollziehbaren Gründen nicht teilnehmen können, wird ihm ein Ersatztermin mitgeteilt, oder er hat die Möglichkeit ein anderes Angebot der Praxis zu nutzen.
Fällt eine Veranstaltung aus diversen Gründen aus, die wir als Veranstalter zu vertreten haben, werden geleistete Zahlungen erstattet.

Privatsitzungen:

Termine, die für angebotene Dienstleistungen gebucht werden, können bis 24 Stunden vor dem Termin telefonisch abgesagt werden. Absagen innerhalb der 24 Stunden, vor dem Termin sind kostenpflichtig und es werden die Terminkosten in Rechnung gestellt.

Haftungsausschluss
Jeder Referent, Teilnehmer und Klient ist für seine Äußerungen, Handlungen und Entscheidungen selbst verantwortlich. Es liegt bei Ihm zu entscheiden, welche Veranstaltungen er besucht oder welche Dienstleistung er in Anspruch nimmt, wie viel er davon profitiert und wie er mit seinen Erlebnissen umgeht.
Die Veranstalter weisen darauf hin, dass sie keinerlei Heilungsversprechen abgeben und keine Haftung für die Ergebnisse der Behandlungen/Privatsitzungen sowie für Hinweise und Ratschläge übernehmen oder Hinweise und Ratschläge die Besucher während einer Veranstaltung erhalten.
Die Verantwortung für Lebensentscheidungen bleibt in jedem Fall beim Teilnehmer/Klient.

Privat-/Beihilfe-Rezepte für physiotherapeutische Verordnungen

Die Salzoase Hitzhofen ist eine Bestell-/Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und ausschließlich für Sie reserviert.

Mit Übergabe Ihres Rezeptes gehen Sie mit uns einen "Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen" ein. Die von uns erbrachten Leistungen werden bei den privat Versicherten jeweils von den privaten Krankenversicherungen übernommen. Sie erhalten eine Rechnung und Ihr Rezept, das Sie bei Ihrer privaten Krankenasse einreichen.

Privat und Beihilfe versicherten Patienten werden die erbrachten Heilmittelleistungen persönlich in Rechnung gestellt!

Bei versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagten Terminen (gilt zu Praxiszeiten und an Werktagen Mo. - Fr.) haben wir keine Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben.

Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig - mindestens 24 Std. vorab - abzusagen.

Sollten Sie versäumen, nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine abzusagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 615, Satz 3, SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen ( § 615, BGB).


INRECHNUNGSTELLUNG bei Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)

Die Physiotherapeutische Praxis Salzoase Hitzhofen stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen seinen Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den kassenüblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen und Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir erläutern Ihnen daher nachstehend die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.

(1) Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von der Praxis schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

(2) Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die Praxis verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält die Praxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.
Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von der Praxis einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen.

(3) Nimmt der Patient - gleich aus welchem Grunde - den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Die Praxis wird - bezogen auf den versäumten Behandlungstermin - von seiner Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

(4) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird.

Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Die Praxis hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Std. vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt, muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

ZAHLUNGSZIELE

Liquidationen und Rechnungen, die wir ausstellen sind grundsätzlich mit einem konkreten Zahlungsziel / Fälligkeitsdatum - versehen. In der Regel ist das Zahlungsziel mit 8 Tagen nach Rechnungsstellung angegeben.

Sollten Sie der Meinung sein, eine Liquidation / Rechnung sei nicht korrekt, bitten wir Sie, uns umgehend zu kontaktieren.

Wir bitten unsere Kunden und Patienten auch unter dem Hintergrund, dass wir bereits Tage, Wochen oder sogar Monate vorab Leistung für Sie erbracht haben, diese Zahlungsziele auch entsprechend zu berücksichtigen und vor allem einzuhalten.

Bitte bedenken Sie dabei immer:

Physiotherapeutische und Heilpraktiker Leistungen sind unabhängig von einer oder Ihrer Krankenkassenerstattung fällig. Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir auf fristgerechte Zahlung bestehen - nicht zuletzt um auch Ihnen und uns zusätzlichen Aufwand und Kosten zu ersparen.

Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen werden unverzüglich und kostenpflichtig angemahnt. Entstehende Bearbeitungs- / Mahngebühren, mögliche Verfahrenskosten etc. sind in jedem Fall zu leisten und werden, wie auch der vollständige Rechnungsbetrag ggf. rechtlich eingefordert

§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.